Hinweise zur Selbstauskunft
Hinweise zur Selbstauskunft über das Bestehen einer Organisationseinheit
- Wer erteilt die Selbstauskunft?
Die Selbstauskunft wird durch den/die Apothekeninhaber/in erteilt. Im Falle einer OHG genügt die Selbstauskunft eines OHG-Gesellschafters.
Bei Filialapotheken ist ebenfalls eine Selbstauskunft des/der Inhabers/in erforderlich. - Wie ist die Selbstauskunft zu erteilen?
Ein pdf-Formular zur Selbstauskunft wird im Zuge der Beantragung der SMC-B-OE bereitgestellt. Dieses muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben entweder per Upload bereitgestellt werden oder per Post an die AKWL versandt werden.
- Anzahl SMC-B
Einer Vor-Ort-Apotheke dürfen nach dem Beschluss der gematik vom 26.01.2022 insgesamt maximal acht verschiedene Telematik-ID zugeordnet sein. Dies bedeutet, dass für die weiteren Organisationseinheiten maximal sieben weitere SMC-B mit eigener Telematik-ID beantragt werden können.
Für die Organisationseinheiten „Heimversorgung“, „Krankenhausversorgung“ und „Sterilherstellung“ kann jeweils eine gesonderte SMC-B beantragt werden.
Für die Organisationseinheit „Versandhandel“ kann für jeden in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes geführten Handelsnamen eine weitere SMC-B beantragt werden. Wird der Versandhandel unter dem Apothekennamen betrieben, ist wie bei den Organisationseinheiten „Heimversorgung“, „Krankenhausversorgung“ und „Sterilherstellung“ für die Organisationseinheit „Versandhandel“ nur eine weitere SMC-B möglich.
Für jede SMC-B kann eine Ersatzkarte mit identischer Telematik-ID beantragt werden.
- Bezeichnung der Organisationseinheiten
Es sind von der gematik im Apothekensektor drei Organisationseinheiten zugelassen:
- Versandhandel
- Heimversorgung
- Krankenhausversorgung
- Sterilherstellung
Verfügt die Organisationseinheit „Versandhandel“ über einen vom Apothekennamen abweichenden, eigenständigen Handelsnamen, so ist dieser wie er in Spalte 2 des Internetportals des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 67 Absatz 8 des Arzneimittelgesetzes verzeichnet ist, zu übernehmen. Eine abweichende Bezeichnung ist nicht möglich bzw. führt insoweit zur Ablehnung des Antrags.
- Änderungen und Wegfall von Organisationseinheiten
Änderungen, insbesondere im Versandhandel von eigenständigen Handelsnamen sind der Apothekerkammer unverzüglich zu melden. Nur so kann eine korrekte Darstellung im Verzeichnisdienst gewährleistet werden.
Erlangt die Kammer Kenntnis, dass die Organisationseinheit Versandhandel nicht oder unter einem anderen Handelsnamen betrieben wird, ist die Kammer berechtigt die Organisationseinheit im Verzeichnisdienst zu streichen und ggfs. die SMC-B zu sperren.
- SMC-B für Organisationseinheiten im Filialverbund
Bitte achten Sie darauf, dass die Organisationseinheit auch der richtigen Vor-Ort-Apotheke aus Ihrem Filialverbund zugeordnet ist. Dies ist i. d. R. der behördlichen Erlaubnis oder Genehmigung zu entnehmen. - SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke muss bereits vorliegen oder zumindest gleichzeitig beantragt werden
Die Telematik-ID der Vor-Ort-Apotheke muss bereits vorliegen oder zumindest gleichzeitig beantragt werden, da die Telematik-ID der Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen Vor-Ort-Apotheke abgeleitet werden muss. Bitte beachten Sie zudem, dass der Bestand der SMC-B für die Organisationseinheit zwingend vom Bestand der SMC-B für die Vor-Ort-Apotheke abhängt.
Die Kosten für die SMC-B-OE müssen die Apotheken selbst tragen.