Beantragung von HBA und SMC-B
So wird der Beantragungs- und Ausgabeprozess ablaufen:
Beantragungs- und Ausgabeprozess
Beide Ausweiskarten – der Apothekerausweis (HBA) und die Institutionenkarte (SMC-B) – werden durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe auf Antrag an ihre Mitglieder herausgegeben.
Bei der Produktion bedient sich die AKWL – ebenso wie alle anderen Kammern in Deutschland – sog. qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter (qVDA), die über die notwendigen Zulassungen verfügen. Dazu hatten alle Apothekerkammern die Ausgabe von Heilberufsausweisen (HBA) und Institutionskarten (SMC-B) europaweit in einem sog. Open-House-Verfahren ausgeschrieben. QVDA, die bereit sind, die in der Ausschreibung vorgegebenen Rahmen- und Endnutzerverträge zu akzeptieren, haben mit der AKWL entsprechende Rahmenverträge geschlossen, die u.a. die Produktion und Auslieferung regeln.
Unabhängig von der Finanzierungsvereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband zur Einführung der Komponenten der Telematikinfrastruktur (siehe Abschnitt "Finanzierung der Telematikinfrastruktur in den Apotheken") ist über das Open-House-Verfahren geregelt, dass die Kosten für die Karten herstellerübergreifend identisch sind.
Beantragung des Apothekerausweises (HBA)
Prinzipiell steht die Beantragung des Apothekerausweises (HBA) in Westfalen-Lippe allen Kammermitgliedern offen, die eine gültige Approbation besitzen.
Sie erfolgt über ein Verwaltungsverfahren, das wir so unkompliziert und praktikabel wie möglich für Sie gestaltet haben.
Die Beantragung startet auf elektronischen Weg über den internen Bereich von akwl.de ("Ihr persönlicher Bereich"). Dort finden alle approbierten Kammermitglieder die Option zur Bestellung eines HBA.
In ihrer Rolle als herausgebende Stelle ist die AKWL bei Antragsstellung verpflichtet, Ihre Berechtigung zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem HBA müssen wir das Vorliegen der „Berufsausübungsberechtigung“ (Approbation) prüfen. Da die AKWL jedoch nicht die Approbationsbehörde ist, erfolgt die Überprüfung in diesem Fall nach einem einfachen Verfahren: Gemeinsam mit der Apothekerkammer Nordrhein haben wir uns darauf verständigt, vom Antragsteller jeweils eine beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde einzuholen. Die Beglaubigung darf hierbei nicht älter als drei Monate sein.
Amtlich beglaubigte Kopie stellen insbesondere Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden (z. B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Schulen), Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen, Behörden, Polizei, Gerichte sowie in der Regel öffentlich-rechtlich organisierte Kirchen aus. Außerdem die (öffentlich-rechtlichen) Sparkassen. Auch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe führt Beglaubigungen durch.
Notare erstellen diese Beglaubigungen ebenfalls (ggf. gebührenpflichtig).
Die beglaubigte Kopie kann im Zuge der Beantragung auf der Kammerseite hochgeladen werden.
Nach Eingang des Antrags in der AKWL prüfen wir die Voraussetzungen auf Ausstellung. Daraufhin erhalten Sie auf dem Postweg einen Verwaltungsbescheid. Mit dem Verwaltungsbescheid wird Ihnen eine Vorgangsnummer mitgeteilt, mittels der Sie bei dem von Ihnen ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA), den HBA bestellen können.
Wichtig:
Beim HBA werden Sie auf den Seiten des qVDA u.a. aufgefordert, ein Portrait-/Passfoto hochzuladen sowie sich mittels des Post-Ident-Verfahrens in einer Filiale der Deutschen Post/DHL zu identifizieren. Die entsprechenden Dokumente dazu werden auf dem Portal automatisch generiert.
Zur Erläuterung: Der HBA ermöglicht die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES). Diese ist rechtlich mit Ihrer händischen Unterschrift vergleichbar. Deshalb ist eine Identifizierung gemäß den Vorgaben der eIDAS-Verordnung gesetzlich vorgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass nicht jede Postfiliale auch die Durchführung des PostIdent-Verfahrens anbietet.
Unter https://www.deutschepost.de/de/s/standorte.html können Sie nach Ihrer nächstgelegenen Filiale suchen und unter „Leistungen & Services“ das Angebot prüfen (vgl. Sie hierzu bitte die Abbildung unten).
Am Ende des Bestellprozess muss dann erneut die AKWL die Karte zur Produktion freigeben.
Beantragung der Institutionenkarte (SMC-B)
Die Beantragung der Institutionenkarte (SMC-B) ist Apotheken-Inhaberinnen und Inhabern vorbehalten, da sie die Institution "Apotheke" in der Telematikinfrastruktur identifizieren. Sie erfolgt über ein Verwaltungsverfahren, das wir so unkompliziert und praktikabel wie möglich für Sie gestaltet haben.
Die Beantragung startet auf elektronischen Weg über den internen Bereich von akwl.de ("Ihr persönlicher Bereich"). Dort finden alle Inhaber einer Betriebserlaubnis die Option zur Bestellung einer SMC-B. Für jede Betriebsstätte ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen.
In ihrer Rolle als herausgebende Stelle ist die AKWL bei Antragsstellung verpflichtet, Ihre Berechtigung zu prüfen. Im Zusammenhang mit der SMC-B erfolgt dies über die Betriebserlaubnis für die Apotheke (die uns als Kammer vorliegt).
Nach Eingang des Antrags in der AKWL prüfen wir die Voraussetzungen auf Ausstellung einer SMC-B. Daraufhin erhalten Sie auf dem Postweg einen Verwaltungsbescheid. Mit dem Verwaltungsbescheid wird Ihnen eine Vorgangsnummer mitgeteilt, mittels der Sie bei dem von Ihnen ausgewählten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA), die SMC-B bestellen können.
Am Ende des Bestellprozess muss dann erneut die AKWL die Karte zur Produktion freigeben.