Institutionenkarten für Organisationseinheiten
(SMC-B-OE)
Die Apothekerkammern in Deutschland sind laut Gesellschafterbeschluss der gematik verpflichtet, auf Antrag an öffentliche Apotheken Institutionenkarten mit unterschiedlichen Telematik-ID für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) von Apotheken i.S.d. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V herauszugeben.
Die jeweiligen Organisationseinheiten einer Vor-Ort-Apotheke können damit künftig auf deren Wunsch hin mehrere Karten mit jeweils unterschiedlicher Telematik-ID erhalten – für Versandhandel, Heim- bzw. Krankenhausversorgung und (ab dem 15.9.20024) Sterilherstellung – und dadurch separat im Adressbuch der Telematikinfrastruktur von anderen Nutzern gefunden und adressiert werden.
Wann ist eine separate SMC-B für Organisationseinheiten (SMC-B-OE) gegebenfalls erforderlich?
In dem Fall, dass eine Apotheke zulässigerweise Räume außerhalb der Raumeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 ApBetrO für die Heimversorgung und den Versandhandel nutzt, können zusätzliche SMC-B für diese Organisationseinheiten für die Anbindung dieser Räume an die Telematikinfrastruktur (TI) möglicherweise benötigt werden.
Hinweise zur Selbstauskunft
Für die Beantragung einer SMC-B-OE müssen Sie eine Selbstauskunft über das Bestehen einer Organisationseinheit i.S.d. § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SGB V ausfüllen und im Zuge der Online-Beantragung im Antragsformular hochladen. Hier können Sie Dokument bequem im Vorfeld herunterladen, vollständig ausfüllen und unterschreiben.