NRW-Gesundheitsministerium: „Kein aufsichtsrechtlich zu beanstandender Verstoß“
(Münster, 7. August 2024) Mit Schreiben vom 23. Juli hatte die Fraktion „BasisApotheker“ in der Kammerversammlung der AKWL die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Kammerpräsidentin Gabriele Regina Overwiening in ihrer Eigenschaft als Vorgesetzte des Hauptgeschäftsführers und Hauptwahlleiters Dr. Andreas Walter und zugleich gegen Hauptgeschäftsführer Walter in seiner Funktion als Hauptwahlleiter der Kammerwahlen 2024 erhoben. Die mit markigen Worten unterlegte Beschwerde hat das Landesgesundheitsministerium geprüft und bereits nach wenigen Tagen zurückgewiesen: „Nach umfassender rechtlicher Würdigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts muss ich Ihnen daher mitteilen, dass kein rechtsaufsichtlich zu beanstandender Verstoß der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vorliegt“, heißt es in der Antwort vom 1. August 2024 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) an Listensprecher Gunnar Müller.
Das NRW-Ministerium macht in seiner Antwort an die BasisApotheker zunächst einmal deutlich, dass diese für ihre Dienstaufsichtsbeschwerde den falschen Adressaten gewählt haben: Das MAGS hat die Rechtsaufsicht über die Kammer inne, welche die Dienstaufsicht nicht umfasst. Über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Geschäftsführer der AKWL könne daher nur die AKWL bescheiden. Ferner unterliege die Präsidentin als demokratisch legitimiertes Organ der Kammer keinem Dienstverhältnis, weshalb weder das MAGS noch die AKWL über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Overwiening bescheiden können.
Rechtlich korrekt sei die Einschätzung von Hauptwahlleiter Dr. Andreas Walter, dass sich gemäß Heilberufsgesetz zur Fraktionsbildung bei 103 Kammerversammlungsmitgliedern mindestens sechs Delegierte zusammenschließen müssen. „Mindestens“ schließe an dieser Stelle ein Abrunden auf fünf Sitze aus: „Der Wortlaut der Norm ist eindeutig“, so das Ministerium.
Ebenso seien eine Annullierung der Kammerwahl sowie die Anordnung einer Neuwahl durch das MAGS nicht möglich. Über die Gültigkeit der Wahl könne gemäß Wahlordnung auf Einspruch nur die neugewählte Kammerversammlung entscheiden – dies dann aber im Lichte der Einschätzung des MAGS, das keinen rechtsaufsichtlich zu beanstandenden Verstoß der Kammer sieht.
AKWL-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Walter konstatiert: „Seit der versäumten fristgerechten Einreichung ihres Wahlvorschlags im Wahlkreis Arnsberg hat die Liste der BasisApotheker keinen Versuch ungenutzt gelassen haben, andere für ihre Fehler zur Verantwortung zu ziehen, um sich den aus ihren Versäumnissen resultierenden Konsequenzen zu entziehen. Dies reicht von hier vorgetragenen „Beschwerden" sowie einem „Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlags" bis zur Einschaltung der Presse und gipfelte in der – wie sich in kürzester Zeit gezeigt hat – völlig unberechtigten Dienstaufsichtsbeschwerde. Wir weisen jegliche Vorwürfe der Diskriminierung und Willkür entschieden zurück.“
Dr. Andreas Walter weiter: „Erfolgreiche Kammerarbeit funktioniert nur in einem konstruktiven Miteinander innerhalb der Spielregeln, die durch das NRW-Heilberufsgesetz und die vom Apothekerparlament beschlossenen Satzungen und Richtlinien vorgegeben sind. Öffentliche Beschädigungsversuche der Wahl führen zu Vertrauensverlust – das darf nicht sein! Wenn ich beim Fußball am Tor vorbei geschossen habe, kann ich auch nicht den Spielausgang anfechten und beantragen, dass mir ein Treffer zuerkannt ist, weil der Schuss nur ganz knapp daneben war. Und wenn ich nicht fristgemäß vor Spielbeginn die Mannschaftsaufstellung einreiche, kann ich nicht am Spielbetrieb teilnehmen. In beiden Fällen würde es aber der Anstand gebieten, die Schuld für eigene Versäumnisse nicht grundlos bei anderen zu suchen“, so der Hauptgeschäftsführer.