Frist zur Einführung am Jahresbeginn wird nicht gehalten
Mit Schreiben vom heutigen Tage teilte das Bundesministerium (BMG) den Gesellschaftern der gematik GmbH mit, dass die in § 340 Absatz 6 SGB V verankerte Frist zur Bereitstellung einer digitalen Identität mangels technischer Voraussetzungen nicht gehalten werden kann.
Zum Hintergrund: Digitale Identitäten sollen Gesundheitskarten in Zukunft ergänzen und einen kartenlosen Zugang u.a. zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Patientinnen und Patienten können sich mit ihrer GesundheitsID in Zukunft beim Praxisbesuch ausweisen und damit ihren Versicherungsnachweis analog der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erbringen. Zukünftig werden auch Heilberufler*innen und Heilberufler mit einer GesundheitsID ausgestattet. So wird eine Versorgung ermöglicht, die ortsungebunden und unabhängig von teurer und komplexer Spezialhardware wie Kartenterminals und Konnektoren angeboten werden kann.
Das BMG erläutert: "Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 340 Absatz 6 SGB V haben die zuständigen Stellen nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie den Absätzen 2 und 4 SGB V spätestens zum 1.1.2025 auf entsprechendes Verlangen des Leistungserbringers, ergänzend zum Heilberufsausweis oder Berufsausweis, eine digitale Identität für das Gesundheitswesen bereitzustellen, die nicht unmittelbar an eine Chipkarte gebunden ist. Damit die in § 340 Absatz 6 SGB V normierte Frist zum Tragen kommen kann, müssen aber die entsprechenden technischen Voraussetzungen gegeben sein. Da die notwendigen technischen Umsetzungen derzeit jedoch noch nicht vorliegen, kann die Erfüllung der Pflichten nach § 340 Absatz 6 SGB V ab dem gesetzlich vorgesehenen Datum nicht erwartet werden."