Haltbarkeit
Definitionen
Laufzeit: Haltbarkeitsdauer unter der Voraussetzung, dass noch kein Anbruch erfolgt ist.
Verfalldatum: das vom Hersteller angegebene Datum, nach dem ein Arzneimittel nicht mehr eingenommen/angewendet werden darf.
Verwendbarkeitsfrist: Zeitspanne, innerhalb der ein Ausgangsstoff, Zwischenprodukt oder Reagenz unter Einhaltung der vorgeschriebenen Lagerung verwendet werden darf.
Aufbrauchsfrist: Zeitspanne ab dem ersten Öffnen der Packung bzw. ab der ersten Entnahme einer Einzeldosis, in der ein Arzneimittel eingenommen/angewendet werden darf.
- Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung (§ 14 ApBetrO)
- Haltbarkeit nach Öffnung des Behältnisses oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender (§ 11 Abs. 1 Nr. 6b AMG)
(Quelle: DAC/NRF, Glossar in den Allgemeinen Vorschriften, im Wesentlichen nach Ph. Helv. 11, Supplement 1)
Angaben zur Verwendbarkeit und Haltbarkeit im DAC/NRF
Empfohlene Verwendbarkeitsfristen für Rezeptursubstanzen einschließlich Grundlagen und Rezepturkonzentraten:
DAC Anlage I
Verwendbarkeitsfristen und Lagerung von Ausgangsstoffen
DAC/NRF I.4.3.
Haltbarkeitsangaben zu NRF-Rezepturvorschriften
(Hinweis: für die Nutzung der direkten Links ist ein vorheriges DAC/NRF-Login unter www.dac-nrf.de erforderlich.)
Entscheidungshilfen für Aufbrauchsfristen bei frei komponierten Individualrezepturen
DAC/NRF I.4.2.1
Festlegung der Aufbrauchsfrist nach pharmazeutischer Qualität
Konservierung mikrobiell anfälliger Rezepturen
Bei der Festlegung der Aufbrauchsfrist einer Rezeptur ist auch die Abgabemenge und die mikrobiologische Stabilität mit zu berücksichtigen. In der Regel ist eine geeignete Konservierung mikrobiell anfälliger Rezepturen vorzunehmen.
Die Tabelle "Konservierung der Rezepturen" des DAC/NRF finden Sie hier (vorheriges DAC/NRF-Login erforderlich).
(www.dac-nrf.de -> Tools -> Tabellen für die Rezeptur -> Konservierung der Rezepturen)
Anbrüche von Fertigarzneimitteln in der Rezeptur
Markengrundlagen bzw. Fertigarzneimittel, die als Rezepturbestandteile vom Arzt verschrieben wurden, sollten nur dann in der Rezepturherstellung zum Einsatz kommen, wenn herstellerseits experimentell gesicherte Daten zur physikalischen, chemischen und mikrobiologischen Qualität und Stabilität vorliegen und damit die geforderte Arzneimittelqualität gegeben ist. Im Fall einer Qualitätsminderung würde der Apotheker haftungs- und ggf. auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. In vielen Fällen empfiehlt es sich, in Abstimmung mit dem verschreibenden Arzt auf geprüfte, analoge NRF-Rezepturen auszuweichen.
Verwendbarkeitsfristen von Anbrüchen
Im Hinblick auf die Haltbarkeit müssen folgende Faktoren beim Einsatz von Anbrüchen in der Rezeptur berücksichtigt werden:
- Die Laufzeit von Rezepturen, die unter Einsatz von Anbrüchen von Fertigarzneimitteln hergestellt wurden, darf das Verfalldatum des Fertigarzneimittels nicht überschreiten.
- Für das angebrochene Fertigarzneimittel muss eine Verwendbarkeitsfrist festgelegt und auf der Verpackung notiert werden (sie darf das Verfalldatum des Fertigarzneimittels nicht überschreiten).
- Die Aufbrauchsfrist des Fertigarzneimittels (= Dauer der Haltbarkeit nach Anbruch) ist für die Festlegung der Verwendbarkeitsfrist des Fertigarzneimittels nicht allein ausschlagebend, kann aber wichtige Anhaltspunkte für die Beurteilung liefern.
(Quelle: DAC/NRF-Rezepturhinweis "Haltbarkeit von Arzneimitteln")