Approbation
Wer bei der Bezirksregierung Münster im Kammergebiet Westfalen-Lippe einen Antrag auf Approbation als Apotheker/Apothekerin stellt und keinen Abschluss an einer deutschsprachigen Hochschule erworben hat, muss - soweit Deutsch nicht als Muttersprache beherrscht wird - die für eine pharmazeutische Tatigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Nachgewiesen werden müssen:
Allgemeine Sprachkenntnisse durch Prüfungszeugnisse (Zertifikate), die zumindest den Anforderungen der Stufe B2 des "Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen" (GER) oder einem gleichwertigen Sprachniveau entsprechen.
Wenn ein Approbationsantrag bei der Bezirksregierung Münster gestellt wurde, werden fachsprachliche Kenntnisse durch die Apothekerkammer Westfalen-Lippe geprüft.