Abschlussprüfung nicht bestanden - Was nun?
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um 1 Jahr (§ 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz - BBiG). Das Gesetz will hierdurch sicherstellen, dass ein Auszubildender, der die Abschlussprüfung nicht besteht und dessen Berufsausbildungsverhältnis bereits durch Zeitablauf beendet ist, in der bisherigen Ausbildungsstätte weiter ausgebildet wird, wenn der dies verlangt.
Das Ausbildungsverhältnis wird selbst dann verlängert, wenn zwischenzeitlich - zum Beispiel in der Erwartung, dass die Abschlussprüfung bestanden wird - ein Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden oder einem Dritten begründet wurde. Sieht der Auszubildende davon ab, die Verlängerung zu verlangen, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Zeitablauf.
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens gem. § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG zweimal wiederholt werden. Eine zeitliche Beschränkung für die Wiederholungsprüfungen ist nicht vorgesehen, wohl aber für die zeitliche Verlängerungsmöglichkeit. Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens um ein Jahr. Der Auszubildende kann deshalb auch nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses verlangen, wobei das Ausbildungsverhältnis jedoch insgesamt nicht über ein Jahr hinaus verlängert werden darf.
Durch die Verlängerung wird ein wesentlicher Punkt des Ausbildungsvertrages, nämlich die konkrete Ausbildungsdauer und damit das vertragliche Ende des Berufsausbildungsverhältnisses, nachträglich abgeändert. Es muss deshalb unverzüglich die Vertragsänderung schriftlich niedergelegt, dem Auszubildenden eine Ausfertigung der Änderungsniederschrift ausgehändigt und
die Änderungsniederschrift der Apothekerkammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse vorgelegt werden.
Da es sich in diesen Fällen nicht um eine fortschreitende Berufsausbildung im Sinne von § 17 Abs. 1 BBiG handelt, muss die Ausbildungsvergütung nicht ansteigen.