Ärztliche Erst- oder Nachuntersuchung

Im Zusammenhang mit den Hinweisen auf wichtige Bestimmungen, die bei Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages unbedingt zu beachten sind, weisen wir darauf hin, dass bei Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns noch keine 18 Jahre alt sind, zusammen mit dem Berufsausbildungsvertrag eine ärztliche Bescheinigung (in Kopie) für den Arbeitgeber nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einzureichen ist. Hat die Auszubildende ein Jahr nach Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses das 18. Lebensjahr bereits vollendet, ist diese Nachuntersuchung nicht mehr erforderlich.

Während das Erfordernis der Erstuntersuchung bei den Ausbildenden/Ausbildern im Allgemeinen bekannt ist, bleibt die Vorschrift des § 33 JArbSchG, nach der sich der Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung eines Arztes darüber vorzulegen hat, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung), leider häufig unbeachtet.

Der Ausbildende/Ausbilder soll die Auszubildende 9 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem sie die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen hat, hinweisen und sie auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. Durch die Untersuchungen wird der Gesundheits- und Entwicklungsstand der Jugendlichen festgestellt, insbesondere auch, ob die Gesundheit der Jugendlichen durch die Ausübung bestimmter Arbeiten gefährdet werden könnte.

Legt die Auszubildende die Bescheinigung über die Nachuntersuchung, die nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf, nicht nach Ablauf eines Jahres vor, so muss der Arbeitgeber sie innerhalb eines Monats unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot schriftlich zur Vorlage der Bescheinigung auffordern. Eine Durchschrift ist an die gesetzlichen Vertreter zu richten. Liegt 14 Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung nicht vor, so darf die Jugendliche so lange nicht weiter beschäftigt werden, bis die ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung aufgrund einer Nachuntersuchung vorgelegt worden ist.

Mit Abschluss des Berufsausbildungsvertrages haben sich im übrigen beide Vertragsparteien verpflichtet, den einschlägigen Bestimmungen des JArbSchG nachzukommen (§ 2 bzw. § 3 des Vertrages).

Abschließend machen wir darauf aufmerksam, dass eine Bescheinigung über die vollzogene erste Nachuntersuchung der Apothekerkammer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Berufsbildungsgesetz spätestens am Tag der Anmeldung zur Zwischenprüfung zur Einsichtnahme vorzulegen ist. Geschieht dies nicht, besteht die gesetzliche Verpflichtung, den Ausbildungsvertrag im Verzeichnis der Apothekerkammer zu löschen. Um insbesondere Nachteile für die Auszubildende zu vermeiden, bitten wir deshalb, uns möglichst bereits nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

Die für die kostenlose Untersuchung notwendigen Untersuchungsberechtigungsscheine erhalten die Jugendlichen bei den Ordnungs- bzw. Meldeämtern ihres Wohnsitzes.



Ansprechpartner

Annette Heitmann
Abteilung Dienstbereitschaft und Ausbildung PKA/PTA
T 0251 52005-46
F 0251 52005-92
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