Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Die Ausbildungszeit endet in der Regel mit Ablauf des im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

Besteht der/die Auszubildende vor Ablauf der vertraglichen Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, d. h. mit dem Tag, an dem der/dem Auszubildenden mitgeteilt wird, dass er/sie die Abschlussprüfung bestanden hat.

Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist zulässig:

- während der Probezeit vom Ausbildenden und Auszubildenden ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen.

- nach Ablauf der Probezeit

  1. von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
  2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss jeweils schriftlich und in den unter Nr. 1. und 2. genannten Fällen unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Eine einvernehmliche Auflösung des Ausbildungsverhältnisses (Aufhebungsvertrag) ist jederzeit möglich. Rechts finden Sie einen Vordruck für einen Aufhebungsvordruck als Download.



Ansprechpartner

Annette Heitmann
Abteilung Dienstbereitschaft und Ausbildung PKA/PTA
T 0251 52005-46
F 0251 52005-92
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