Änderungen im Berufsbildungsgesetz

Zum 1. Januar 2020 wurde das Berufsbildungsgesetz (BBiG) modernisiert. Dadurch ergeben sich für die PKA-Auszubildenden einige wichtige Änderungen. Diese betreffen auch bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse.

Anrechnung und Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten

Erwachsene Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden gleichgestellt. Die Neuregelung bewirkt, dass auch volljährige Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden einmal in der Woche freizustellen sind, das heißt: nicht mehr in die Ausbildungsstätte kommen müssen. Ein solcher Tag wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auf die wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet, bei jugendlichen Auszubildenden weiterhin mit acht Stunden.

Weiterhin sind die Auszubildenden an dem Arbeitstag vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.


Teilzeitberufsausbildung

Bisher war die Teilzeitausbildung nur bei berechtigtem Interesse möglich. Ab sofort können alle Auszubildenden ihre Ausbildung gesamt oder bestimmte Zeiträume in Teilzeit absolvieren, wenn der Ausbilder damit einverstanden ist. Dabei darf die Kürzung nicht mehr als 50 Prozent der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit betragen. Davon unberührt ist die schulische Ausbildung.


Zum Ausgleich verlängert sich dann die Ausbildungsdauer entsprechend. Die Ausbildungsvergütung kann im gleichen Verhältnis abgesenkt werden.
Weitere Informationen zum novellierten Berufsbildungsgesetz gibt es beim Bundesministerium für Bildung und Forschung:

https://www.bmbf.de/de/bbig-novelle-das-sind-die-wichtigsten-aenderungen-8640.html



Ansprechpartner

Annette Heitmann
Abteilung Dienstbereitschaft und Ausbildung PKA/PTA
T 0251 52005-46
F 0251 52005-92
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