Akkreditierung von Fortbildungsmaßnahmen
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe kann Fortbildungsmaßnahmen von Fremdanbietern der Kategorien 1a, 1b, 2, 3 und 7 (gemäß § 4 Absatz 1 der Satzungen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der AKWL), die im Kammergebiet Westfalen-Lippe stattfinden, akkreditieren und mit Fortbildungspunkten zur Anerkennung für das Fortbildungszertifikat* versehen.
Die entsprechenden Qualitätskriterien sind in der Richtlinie „Qualitätskriterien der Apothekerkammer Westfalen-Lippe für Fortbildungsmaßnahmen“ aufgeführt. Die Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die Fortbildungsmaßnahme die Voraussetzungen für die Anerkennung der Punkte erfüllt.
Ausnahme: Erste-Hilfe-Kurse
Erste-Hilfe-Kurse (Aus- und Fortbildung zum betrieblichen Ersthelfer), die durch eine ermächtigte Stelle gem. § 26 DGUV Vorschrift 1 durchgeführt wurden, werden grundsätzlich mit acht Fortbildungspunkten in der Kategorie 1a (Seminar; Fremdveranstaltungen) anerkannt. Die Kurse müsse nicht von der AKWL oder einer anderen Heilberufskammer akkreditiert werden.
Ausnahme: Nicht ortsgebundene Fortbildungsmaßnahmen
Fortbildungsmaßnahmen, die insgesamt oder überwiegend nicht ortsgebunden durchgeführt werden und sich an Berufsangehörige aus mehreren Kammergebieten richten, akkreditiert die Bundesapothekerkammer (BAK). Hierzu zählen insbesondere: Fortbildungen in Printmedien, auf elektronischen Datenträgern und im Internet (WebCasts, Web-Based-Training) sowie Online-Vorträge und -Seminare (Webinare).“
* Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) hat Satzungen zum Erwerb des freiwilligen Fortbildungszertifikates für Apothekerinnen und Apotheker, Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, Apothekerassistentinnen und -assistenten, Pharmazieingenieurinnen und –ingenieure, Apothekenassistentinnen und –assistenten, Pharmazeutische Assistentinnen und Assistenten erlassen. Das gesamte pharmazeutische Personal der Apotheken im Kammergebiet Westfalen-Lippe hat somit die Möglichkeit, seine Fortbildungsaktivität mit Fortbildungspunkten zu dokumentieren und ein Fortbildungszertifikat zu erhalten.
Ablauf der Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme durch die AKWL
- Die Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag (Formular im Download-Bereich unten).
- Der Akkreditierungsantrag muss der AKWL spätestens vier Wochen vor Beginn der ersten Fortbildungsmaßnahme per Post oder E-Mail (akkreditierung@akwl.de) zugeschickt werden. Ein späterer Antrag ist im Ausnahmefall möglich, aber mit höheren Kosten verbunden.
- Die AKWL prüft den Akkreditierungsantrag im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Vorgaben der Satzungen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der AKWL sowie den Qualitätskriterien der AKWL für Fortbildungsmaßnahmen in den jeweils aktuellen Fassungen (einzusehen rechts unter "Weitere Informationen") und entscheidet dann über die Akkreditierung der Maßnahme.
- Die AKWL ist bemüht, binnen vier Wochen nach Antragseingang über den Akkreditierungsantrag zu entscheiden. Seitens des Antragsstellers besteht allerdings auch bei vollständiger Einreichung der Antragsunterlagen kein verbindlicher Anspruch auf eine Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mit gesondertem Bescheid mitgeteilt.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Apothekerkammer eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Akkreditierung der Fortbildungsmaßnahme mit einem Geltungszeitraum von höchstens einem Jahr ab dem Datum der ersten Veranstaltung. Pro 45 Minuten wird 1 Fortbildungspunkt, pro Fortbildungstag werden maximal 8 Fortbildungspunkte vergeben.
- Die Entscheidung über die Akkreditierung einer Fortbildungsmaßnahme durch die AKWL ist nach § 7 Abs. 1 der Satzungen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der AKWL und der Gebührenordnung der AKWL gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühr beträgt 50,00 Euro[1]. Bei nicht fristgemäß bei der AKWL eingehenden Akkreditierungsanträgen (Vorlage bei der AKWL weniger als vier Wochen vor der Veranstaltung) wird eine Gebühr von 75,00 Euro[2] erhoben. Die Gebühren entstehen unabhängig von dem inhaltlichen Ergebnis der Entscheidung über den Antrag.
- Der Antragssteller ist verpflichtet, den Teilnehmerinnen / Teilnehmern der Fortbildungsmaßnahme Teilnahmebescheinigungen gemäß Anlage 1 der Satzungen zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der AKWL auszustellen.
[1] § 1 Abs. 1 Nr. 14 Gebührenordnung der AKWL
[2] § 1 Abs. 1 Nr. 14.1 Gebührenordnung der AKWL